§ 2 Abs 3 EStG 1972 bzw 1988
§ 1 Abs 2 Z 1 LVO 1990
Unter einem „absehbaren Zeitraum“ zur Möglichkeit der Erzielung eines wirtschaftlichen Gesamterfolges bei einer Vermietungstätigkeit ist eine Zeitspanne zu verstehen, die zum getätigten Mitteleinsatz bei Betrachtung der Umstände des konkreten Falles in einer nach der Verkehrsauffassung vernünftigen, üblichen Relation steht. Dieser Zeitraum kann mit maximal 20 Jahren angenommen werden.