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Die AbgBeh ist an die im Spruch eines die Partei betreffenden Strafurteils oder einer Strafverfügung festgestellten Tat­sachen bzw an die tatsächlichen Feststellungen, auf die dieser Spruch beruht, gebunden;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/137 Heft 8 v. 15.4.2001

wird im Spruch einer rechtskräftigen Strafverfügung auch über den Zeitpunkt der Einführung von Waren abgesprochen, ist die AbgBeh auch daran gebunden

§ 174 Abs 3 ZollG 1988

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