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Prüfungsgegenstand für VwGH ist berichtigter Bescheid bei Berichtigung nach Beschwerdeeinbringung; Geschäftsreise bei mehrjähriger ausschließlicher Tätigkeit für bloß einen Kunden in anderer Stadt

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/134 Heft 8 v. 15.4.2001

§ 293 BAO

§ 4 Abs 5 EStG 1988

1. Wird ein angef B nach Erhebung der VwGH-Beschwerde berichtigt, so hat der VwGH seiner Überprüfung den angef B in seiner berichtigten Fassung zugrunde zu legen.

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