§ 9 BAO
§ 80 BAO
Der Beh ist es nur zumutbar, auf ein im Zeitpunkt der Erlassung des HaftungsB zur Befriedigung des Gläubigers verwertbares Vermögen zu greifen. Forderungen, die nur mit einem entsprechenden Nachdruck einbringlich gemacht werden können, zählen grundsätzlich nicht zu einem derart verwertbaren Vermögen.