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Unter Übereignung iSd § 14 BAO ist die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht zu verstehen. Kommt einem Dritten (zB einer Bank) Sicherungseigentum am Lagerbestand zu, muss dieser Dritte bei der Übereignung mitwirken,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/127 Heft 8 v. 15.4.2001

um dem Erwerber die wirtschaftliche Verfügungsmacht an den Gegenständen zu verschaffen

§ 14 Abs 1 BAO

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