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Sind Rabatte branchenüblich, dann ist der um den Rabatt reduzierte Preis als gemeiner Wert anzusetzen;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/124 Heft 8 v. 15.4.2001

mit der Übergabe eines Gutscheines, welcher die Forderung auf den Bezug von Waren und Leistungen verbrieft, entsteht die Schenkungssteuerschuld

§ 12 Abs 1 Z 2 ErbStG

§ 18 ErbStG

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