und die diesen von ihnen zuerkannten Wertigkeiten geeignet sind, den Erfordernissen des § 32 GewStG zu entsprechen
§ 31 GewStG
und die diesen von ihnen zuerkannten Wertigkeiten geeignet sind, den Erfordernissen des § 32 GewStG zu entsprechen
§ 31 GewStG