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Ausführungen zu den Kriterien, die für die LSSt-mäßige Zuordnung eines Außendienstmitarbeiters maßgeblich sind

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/122 Heft 8 v. 15.4.2001

§ 25 Abs 1 GewStG

§ 26 Abs 1 GewStG

1. Für die Zuordnung zur Zentrale eines Unternehmens oder zu einer anderen Betriebsstätte kommt es darauf an, wo sich die Haupttätigkeit des betreffenden AN vollzieht. Entscheidend ist, zu welcher der mehreren Betriebsstätten die engere ständige Beziehung besteht, was nicht allein von der Frage abhängt, von wo aus der leitende Einsatz des Dienstnehmers erfolgt. Entscheidende Faktoren sind weiters etwa das Vorhandensein eines Arbeitsplatzes in der Geschäftsstelle, die Beziehung der Außendienstmitarbeiter zu den in der Geschäftsstelle sonst tätigen anderen Dienstnehmern, die Regelmäßigkeit des Aufsuchens der Geschäftsstelle bzw der Zentrale und der Umstand, ob ein Außendienstmitarbeiter nur eine bestimmte Geschäftsstelle (bzw deren räumlichen Einzugsbereich) oder auch andere betreut.

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