Art 7 Abs 1 B-VG
§ 17 Abs 3 KStG 1988
Die Regelung des § 17 Abs 3 KStG 1988 verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz und ist verfassungskonform. Wenn der Gesetzgeber einen Teil des - den Versicherungsnehmern weitergereichten - Betrages auf der Ebene der Versicherungen der KSt unterwirft (und nicht in vollem Umfang zum Abzug zulässt), hat dies seine sachliche Grundlage in den besonderen Verhältnissen dieses Wirtschaftszweiges, bei dem die Versicherungsnehmer offenbar nicht als dem Unternehmen unbeteiligt gegenüberstehende Kunden betrachtet, sondern am Erfolg des Unternehmens beteiligt werden. Im Hinblick darauf ist aber aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts dagegen einzuwenden, dass der Gesetzgeber die Beträge, die einerseits den Gesellschaftern als Gewinnausschüttung und andererseits den Versicherungsnehmern als Prämienrückerstattung bzw Gewinnbeteiligung zugute kommen sollen, für steuerliche Zwecke zunächst zusammenfasst und eine Mindestbesteuerungsgrundlage iHv 20 % dieses Gesamtbetrages festlegt.