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Der in § 69 Abs 2 EStG vorgesehene Lohnsteuerfreibetrag von täglich S 230,- ist im Rahmen der Arbeitnehmerveran­lagung nicht zu berücksichtigen.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/106 Heft 7 v. 1.4.2001

Bei der Geltendmachung von Bewirtungsspesen hat der Stpfl den Nachweis zu erbringen, dass diese dem Werbungszweck dienen und ein erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung vorliegt; andere Repräsentationsaufwendungen sind gem § 20 Abs 1 Z 3 EStG nicht abzugsfähig

§ 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988

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