§ 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988
§ 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 stellt nur auf die „Erlaubnis“ zum Geschäftsbetrieb ab, wobei die Durchführung des Versicherungsgeschäftes nicht notwendigerweise das Unterhalten einer Zweigstelle oder Betriebsstätte im Inland voraussetzt.