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§ 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 stellt nur auf die „Erlaubnis“ zum Geschäftsbetrieb ab, wobei die Durchführung des Versicherungsgeschäftes nicht notwendigerweise das Unterhalten einer Zweigstelle oder Betriebsstätte im Inland voraussetzt

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/105 Heft 7 v. 1.4.2001

§ 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988

§ 18 Abs 1 Z 2 EStG 1988 stellt nur auf die „Erlaubnis“ zum Geschäftsbetrieb ab, wobei die Durchführung des Versicherungsgeschäftes nicht notwendigerweise das Unterhalten einer Zweigstelle oder Betriebsstätte im Inland voraussetzt.

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