Bei der Geltendmachung von Bewirtungsspesen hat der Stpfl den Nachweis zu erbringen, dass diese dem Werbungszweck dienen und ein erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung vorliegt; andere Repräsentationsaufwendungen sind gem § 20 Abs 1 Z 3 EStG nicht abzugsfähig
§ 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988