§ 4 Abs 4 EStG 1972
§ 20 Abs 1 EStG 1972
Für die Abzugsfähigkeit von Zinsen als Betriebsausgabe ist die Verwendung der Geldmittel maßgeblich, die durch die Schuldaufnahme verfügbar gemacht wurden. Dienen die Geldmittel betrieblichen Zwecken, so ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen.