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Bei Räumlichkeiten und Flächen, die gemeinschaftlichen Zwecken dienen, erfolgt eine Aufteilung nach dem Verhältnis,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/100 Heft 7 v. 1.4.2001

das sich an Hand der konkret dem betrieblichen oder privaten Bereich zurechenbaren übrigen Gebäudeteile ergibt (schlüsselmäßige Aufteilung); zum notwendigen Betriebsvermögen zählen nur solche Wirtschaftsgüter, die tatsächlich betrieblich verwendet werden; Teile eines Wirtschaftsgutes werden nicht getrennt bewertet; Verbindlichkeiten, die beim Erwerb eines teils betrieb­lichen, teils privaten Zwecken dienenden Gebäudes eingegangen werden, sind nach Maßgabe der betrieblichen und privaten Nutzung aufzuteilen; wer zu einer Schätzung Anlass gibt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen; Krite­rien für steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen

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