das sich an Hand der konkret dem betrieblichen oder privaten Bereich zurechenbaren übrigen Gebäudeteile ergibt (schlüsselmäßige Aufteilung); zum notwendigen Betriebsvermögen zählen nur solche Wirtschaftsgüter, die tatsächlich betrieblich verwendet werden; Teile eines Wirtschaftsgutes werden nicht getrennt bewertet; Verbindlichkeiten, die beim Erwerb eines teils betrieblichen, teils privaten Zwecken dienenden Gebäudes eingegangen werden, sind nach Maßgabe der betrieblichen und privaten Nutzung aufzuteilen; wer zu einer Schätzung Anlass gibt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen; Kriterien für steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen