Art 28 Abs 3 Sechste MWSt-RL
1. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gehört zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts. Nach diesem Grundsatz dürfen vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre.