Art 43 EG
Art 48 EG
1. Britische Tochterges deutscher Mutterges hatten in England anlässlich einer Dividenden-Ausschüttung KSt-Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen konnten die Tochterges in der Folge auf ihre (britische) Jahres-KSt anrechnen. Waren die Mutterges hingegen in Großbritannien ansässig gewesen, war nach britischem Steuerrecht die Option zur Gruppenbesteuerung möglich; kommt die Gruppenbesteuerung zur Anwendung, fällt anlässlich der Ausschüttung von Dividenden keine Vorauszahlung an KSt an.