in Höhe eines fixen Betrages von 3.500 S verstößt nicht gegen die EG-Kapital-Ansammlungs-RL; wegen des lex-specialis-Charakters der Bestimmungen der §§ 2 Abs 2 Z 2 und 5 Abs 4 und Abs 5 UmwG und dem darauf abgestellten Gebührentatbestand der TP 10 l lit b Z 9 GGG erlischt die umwandelte Kapitalges ex lege ohne besondere Löschung im Firmenbuch und ist nur die Eintragung des Nachfolgerechtsträgers auf Basis des Umwandlungsbeschlusses gem § 5 Z 4 FBG vorzunehmen