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Unter einem einer Klage gleichwertigen Rechtsbehelf kann nur ein solcher verstanden werden,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/424 Heft 24 v. 15.12.2001

der vor einer Verwaltungsbehörde zur Geltend­machung der Rechte der Partei vorgesehen ist; hinsichtlich der Verjährung des Rückzahlungsanspruches kommt es gem § 186 LAO OÖ 1996 nicht auf das Datum der Antragstellung an, sondern darauf, wann der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde

§ 186 Abs 1, Abs 3 LAO OÖ 1996

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