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Es spricht nichts gegen eine neuerliche BVE nach Aufhebung einer Berufungsentscheidung durch den VwGH; eine BVE kann wie ein Vorhalt der AbgBeh wirken

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/421 Heft 24 v. 15.12.2001

§ 119 Abs 1 BAO

§ 260 BAO

§ 276 BAO

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