die Verjährung wird auch durch eine abgabenrechtliche Prüfung unterbrochen; die Begründung eines B kann auch gesondert ergehen; aus der Nichtigkeit der BVE ergibt sich nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides der AbgBeh zweiter Instanz; die Bescheideigenschaft liegt bereits vor, wenn die behördliche Erledigung die Bezeichnung der Beh, von der sie erlassen ist, den Spruch und, nach Maßgabe des § 96 BAO, eine Unterschrift trägt; Abgrenzung zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit