sind in den jeweils anzuwendenden Gesetzen begründet; der Abfertigungsanspruch entsteht nicht bereits mit der Auflösungshandlung, sondern erst mit dem rechtlichen Erlöschen des Arbeitsverhältnisses; vor der Inanspruchnahme ist eine Bürgschaft bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens gem § 6 BewG nicht zu berücksichtigen; ungewisse Schulden sind bei der Bewertung des Betriebsvermögens nicht abzugsfähig