§ 17 Abs 1 GrEStG
Für eine Rückgängigmachung muss der Verkäufer jene Verfügungsmacht wiedererlangt haben, die er vor Vertragsabschluss hatte. Eine solche liegt dann nicht vor, wenn ein Vertrag zwar formell, aber nur zu dem Zweck aufgehoben wird, um gleichzeitig das Grundstück auf eine vom Käufer ausgesuchte andere Person zu übertragen (vgl E 20.08.1998, 98/16/0029).