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Eine unklare Vertragsgestaltung, nämlich keine Vereinbarung über Rückzahlung bzw Verzinsung, sind Anhaltspunkte dafür,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/393 Heft 23 v. 1.12.2001

dass kein echtes Gesellschafterdarlehen, sondern eine eigenkapitalersetzende Zuwendung vorliegt; eine befristete Rückzahlungsfreiheit in den ersten Jahren der Laufzeit eines Darlehens ist grundsätzlich nicht ungewöhnlich

§ 8 KStG 1988

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