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Befreit wird nur die Verwendung der Fahrzeuge für die Fahrten zum inländischen Bahnhof. Die Bestimmung bietet nicht den geringsten Hinweis darauf,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/399 Heft 23 v. 1.12.2001

dass auch eine Fahrt zum ausländischen Bahnhof, selbst wenn sie in Ausführung eines Transportes erfolgte, erfasst wäre; § 2 Abs 1 Z 14 KfzStG stellt nicht auf den Umfang der in Österreich zurück gelegten Strecke ab, sondern darauf, ob ein inländischer technisch geeigneter Bahnhof, der auch der nächst¬gelegene sein muss, benützt wird

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