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Zum vereinbarten Preis iSd § 21 Z 1 KVG gehören neben dem Kaufpreis auch noch sämtliche anderen ziffernmäßig bestimmten Leistungen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/360 Heft 21 v. 1.11.2001

§ 21 Z 1 KVG

Nach stRsp des VwGH sind unter dem vereinbarten Preis neben dem Kaufpreis auch noch sämtliche anderen ziffernmäßig bestimmten Leistungen zu verstehen, die der Erwerber erbringen muss, um die Geschäftsanteile zu erhalten (s zuletzt E 9. 11. 2000, 97/16/0354).

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