§ 21 Z 1 KVG
Nach stRsp des VwGH sind unter dem vereinbarten Preis neben dem Kaufpreis auch noch sämtliche anderen ziffernmäßig bestimmten Leistungen zu verstehen, die der Erwerber erbringen muss, um die Geschäftsanteile zu erhalten (s zuletzt E 9. 11. 2000, 97/16/0354).