Bei der Überprüfung eines AufhebungsB kommt es nur darauf an, ob die bel Beh überhaupt berechtigt gewesen ist, einen solchen im Aufsichtsweg zu erlassen; keine Verletzung eines subj-öff Rechtes,
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/361 Heft 21 v. 1.11.2001
wenn der Aufhebungstatbestand statt richtig auf § 299 Abs 1 BAO auf § 299 Abs 2 BAO oder umgekehrt gestützt wird