dass der AbgPfl über keinen anderen Arbeitsraum verfügt, weist das häusliche Arbeitszimmer nicht zwangsläufig als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des AbgPfl aus
§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988
dass der AbgPfl über keinen anderen Arbeitsraum verfügt, weist das häusliche Arbeitszimmer nicht zwangsläufig als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des AbgPfl aus
§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988