§ 5 Abs 1 Z 3 KVG
§ 5 Abs 2 KVG
Nicht jeder, der als stiller Gesellschafter bei einer Kapitalges beteiligt ist, ist schon als Gesellschafter iSd § 6 Abs 2 (jetzt § 5 Abs 2) KVG anzusehen, sondern nur derjenige, der über ein Gesellschaftsrecht gem § 6 Abs 1 KVG, im vorliegenden Fall eines nach der Z 3 (jetzt § 5 Abs 1 Z 3 KVG), dh über eine Forderung verfügt, die ihm eine Beteiligung am Gewinn (oder jetzt auch am Liquidationserlös) der Ges gewährt. Diesbezüglich kommt es im Falle der Kombination einer variablen Gewinnbeteiligung mit einer festen Verzinsung darauf an, welche der beiden Ertragskomponenten im Vordergrund steht (Hinweis VorE 1. 9. 1999, 98/16/0374).