Ein Anspruch der Partei auf Akteneinsicht besteht auch nach rechtskräftiger Erledigung der Sache schon im Hinblick auf die vor den Gerichtshöfen öff Rechts eingeräumten Rechtsbehelfe; Erledigung in Form eines vor den Gerichtshöfen öff Rechts bekämpfbaren B
§ 67 Stmk LAO