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Entscheidet eine Kollegialbehörde in unrichtiger oder unvollständiger Besetzung, dann hat eine unzuständige Beh entschieden und diese Entscheidung ist vom VwGH nach § 42 Abs 2 Z 2 VwGG aufzuheben.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/301 Heft 18 v. 15.9.2001

Ein Anspruch der Partei auf Akteneinsicht besteht auch nach rechtskräftiger Erledigung der Sache schon im Hinblick auf die vor den Gerichtshöfen öff Rechts eingeräumten Rechtsbehelfe; Erledigung in Form eines vor den Gerichtshöfen öff Rechts bekämpfbaren B

§ 67 Stmk LAO

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