Sind Grundstückskäufer aufgrund eines ihnen vorgegebenen Vertragsgeflechtes in ein bereits fertig geplantes Bauprojekt eingebunden, zählen auch die Baukosten zur Gegenleistung iSd § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 („Bauherrenproblem“)
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/291 Heft 18 v. 15.9.2001