Auch an Dritte (Architekten) geleistete Beträge können in die Bemessungsgrundlage der GrESt einbezogen werden
§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG
Auch an Dritte (Architekten) geleistete Beträge können in die Bemessungsgrundlage der GrESt einbezogen werden
§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG