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„Bauherreneigenschaft“ bei Errichtung eines Vierfamilienhauses bei vorliegendem Architektenentwurf und gleichzeitigem Abschluss von Kauf- und Architektenvertrag verneint.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/290 Heft 18 v. 15.9.2001

Auch an Dritte (Architekten) geleis­tete Beträge können in die Bemessungsgrundlage der GrESt einbezogen werden

§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG

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