lediglich höchstpersönliche Rechtspositionen können iSd § 19 BAO nicht übergehen; die Haftungsverpflichtung entsteht nach § 4 Abs 1 BAO bzw nach § 12 Abs 1 ErbStG ex lege, also ohne behördliche Tätigkeit
§ 4 Abs 1 BAO
lediglich höchstpersönliche Rechtspositionen können iSd § 19 BAO nicht übergehen; die Haftungsverpflichtung entsteht nach § 4 Abs 1 BAO bzw nach § 12 Abs 1 ErbStG ex lege, also ohne behördliche Tätigkeit
§ 4 Abs 1 BAO