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Der Gesamtrechtsnachfolger tritt in materiellrechtlicher und in verfahrensrechtlicher Sicht voll an die Stelle des Rechtsvorgängers;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/294 Heft 18 v. 15.9.2001

lediglich höchstpersönliche Rechtspositionen können iSd § 19 BAO nicht übergehen; die Haftungsverpflichtung entsteht nach § 4 Abs 1 BAO bzw nach § 12 Abs 1 ErbStG ex lege, also ohne behördliche Tätigkeit

§ 4 Abs 1 BAO

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