§ 7 Z 6 GewStG
Eine Hinzurechnung findet auch statt, wenn einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf Vergütungen in Form unselbständiger Einkünfte, die von einer anderen Ges an ihn als deren Dienstnehmer ausbezahlt werden, wenn die Tätigkeit für die erste Ges erbracht wurde.