§ 33 Abs 1 FinStrG
§ 281 Abs 1 Z 5 Z 5a und Z 9 lit a StPO
Der Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a § 281 Abs 1 StPO liegt vor, wenn das Tatgericht maßgebende Umstände für die rechtliche Beurteilung nicht dartut (bei „bislang ungeklärten Bankeingängen“ wurden keine Feststellungen über die steuerliche Relevanz getroffen, obwohl nicht jeder Eingang der Steuerpflicht unterliegt).