§ 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994
§ 3 Abs 1 und Abs 3 UStG 1994
Damit eine Lieferung iSd § 1 Abs 1 Z 1 und § 3 Abs 1 UStG gegeben ist, muss der Unternehmer den Abnehmer befähigen, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Im konkreten Fall erwarb die P-KG käuflich Gegenstände unter Eigentumsvorbehalt, wobei der Kauf von der X-Bank als Kreditgeberin finanziert wurde. Der Eigentumsvorbehalt hat zur Übergabe der gekauften Gegenstände an die X-Bank geführt. Es war nicht die X-Bank selbst, die die Gegenstände der P-KG verkauft und unter Eigentumsvorbehalt übertragen hat; der X-Bank ist nur die Stellung der Kreditgeberin zugekommen. Ist die Parteienvereinbarung dergestalt, dass bereits mit der Herausgabe der Gegenstände von der P-KG an die X-Bank die Geldforderungen (anteilig) erlöschen, liegt darin eine Lieferung (von der P-KG an die X-Bank). Sollte aber etwa eine Parteienvereinbarung bestehen, aufgrund welcher die Bank die Kaufgegenstände im eigenen Namen, aber auf Rechnung der P-KG (unter Anrechnung auf deren Geldschuld) durch Verkauf an Dritte verwerten muss, wird zwar die Lieferung der Bank an den Dritten die Lieferung der P-KG an die X-Bank voraussetzen; der Zeitpunkt der Lieferung an die X-Bank wird in einem solchen Fall allerdings - vergleichbar der Regelung des § 3 Abs 3 zweiter Satz UStG 1994 zum Kommissionsgeschäft - erst gegeben sein, wenn die Lieferung der X-Bank an den Dritten ausgeführt ist. In einem solchen Fall steht auch die USt-Bemessungsgrundlage für die Lieferung der P-KG an die X-Bank erst in diesem Zeitpunkt fest.