Dem StPfl obliegt der Nachweis des Werbungszweckes und des erheblichen Überwiegens der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung; Aufwendungen zur Kontaktpflege sind als werbeähnlicher Aufwand nicht abzugsfähig
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/237 Heft 15 v. 1.8.2001