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Im Hinblick auf § 1024 ABGB ist ein allfälliges Vertretungsrecht des Bf durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der GmbH,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/200 Heft 12 v. 15.6.2001

von welcher der Bf als Insolvenzberater, Ausgleichsvermittler, Sanierungsprüfer und Unternehmensberater bevollmächtigt worden war, ipso iure erloschen

§ 1024 ABGB

§ 83 BAO

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