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Für einen Abspruch, welche der am Abgabenkonto des Gemeinschuldners gebuchten Zahlungsverpflichtungen und Gutschriften Masse­forderungen oder Konkursforderungen sind, ist in einem Verfahren betreffend Abrechnung nach § 216 BAO kein Raum

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/199 Heft 12 v. 15.6.2001

§ 216 BAO

§ 46 KO

§ 51 KO

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