vor Erledigung der dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegenden Berufung steht die gesetzliche Bestimmung des § 212a Abs 9 letzter Satz BAO entgegen
§ 212a Abs 9 BAO
Einer teilweisen Festsetzung von Aussetzungszinsen und anschließendern Aussetzung der Einhebung dieser festgesetzten Aussetzungszinsen vor Erledigung der dem Aussetzungsantrag zugrunde liegenden Berufung steht die gesetzliche Best des § 212a Abs 9 letzter Satz BAO entgegen.