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Einer teilweisen Festsetzung von Aussetzungszinsen und an­schließender Aussetzung der Einhebung dieser festgesetzten Aussetzungszinsen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/198 Heft 12 v. 15.6.2001

vor Erledigung der dem Aussetzungsantrag zu Grunde liegenden Berufung steht die gesetzliche Bestimmung des § 212a Abs 9 letzter Satz BAO entgegen

§ 212a Abs 9 BAO

Einer teilweisen Festsetzung von Aussetzungszinsen und anschließendern Aussetzung der Einhebung dieser festgesetzten Aussetzungszinsen vor Erledigung der dem Aussetzungsantrag zugrunde liegenden Berufung steht die gesetzliche Best des § 212a Abs 9 letzter Satz BAO entgegen.

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