eine Tätigkeit kann auch dann unter § 22 Z 2 EStG fallen, wenn auf sie arbeitsrechtliche Vorschriften, wie etwa die Abfertigungs- oder die Urlaubsregelung oder die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, keine Anwendung finden
§ 41 FLAG
eine Tätigkeit kann auch dann unter § 22 Z 2 EStG fallen, wenn auf sie arbeitsrechtliche Vorschriften, wie etwa die Abfertigungs- oder die Urlaubsregelung oder die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, keine Anwendung finden
§ 41 FLAG