§ 67 Abs 7 EStG 1988
§ 83 Abs 1 EStG 1988
1. Verbesserungsvorschläge iSd § 67 Abs 7 EStG 1988 müssen Sonderleistungen sein, die über die Dienstpflichten des Vorschlagenden hinausgehen und - auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufgabengebietes des Vorschlagenden - keine Selbstverständlichkeiten darstellen.