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Kosten von Reisen, deren Gegenstand ein so genanntes Mischprogramm ist, sind in den Bereich der privaten ­Lebensführung zu verweisen.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/190 Heft 12 v. 15.6.2001

Dass die Reise für die Berufstätigkeit von Nutzen sein konnte, genügt noch nicht, um sie als durch den Beruf veranlasst zu sehen

§ 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988

§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988

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