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Verbesserungsvorschläge iSd § 67 Abs 7 EStG 1988 müssen Sonderleistungen sein, die über die Dienstpflichten des Vorschlagenden hinausgehen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/192 Heft 12 v. 15.6.2001

§ 67 Abs 7 EStG 1988

§ 83 Abs 1 EStG 1988

1. Verbesserungsvorschläge iSd § 67 Abs 7 EStG 1988 müssen Sonderleistungen sein, die über die Dienstpflichten des Vorschlagenden hinausgehen und - auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufgabengebietes des Vorschlagenden - keine Selbstverständlichkeiten darstellen.

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