Für einen Abspruch, welche der am Abgabenkonto des Gemeinschuldners gebuchten Zahlungsverpflichtungen und Gutschriften Masseforderungen oder Konkursforderungen sind, ist in einem Verfahren betreffend Abrechnung nach § 216 BAO kein Raum
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/199 Heft 12 v. 15.6.2001