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Voraussetzung der Herbeiführung eines im Spruch anders lautenden B für Wiederaufnahme des Verfahrens

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/184 Heft 11 v. 1.6.2001

§ 303 Abs 4 BAO

Die AbgBeh verkennt die Rechtslage, wenn sie die Wiederaufnahme bescheidmäßig verfügt, obwohl die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe nicht geeignet waren, einen anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Dies ist insb der Fall, wenn neuer und alter SachB gleich lauten.

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