§ 303 Abs 4 BAO
Die AbgBeh verkennt die Rechtslage, wenn sie die Wiederaufnahme bescheidmäßig verfügt, obwohl die geltend gemachten Wiederaufnahmegründe nicht geeignet waren, einen anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Dies ist insb der Fall, wenn neuer und alter SachB gleich lauten.