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Persönliche Unbilligkeit ist ua dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines AbgSchuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/183 Heft 11 v. 1.6.2001

§ 236 BAO

1. Die Unbilligkeit der AbgEinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die AbgBeh die Unbilligkeit der AbgEinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum.

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