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Sowohl aufgrund der hrl GoB (§ 5 EStG) als auch nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen (§ 4 Abs 1 EStG) dürfen Verbindlichkeiten,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/174 Heft 11 v. 1.6.2001

mit deren Geltendmachung durch den Gläu­biger nicht zu rechnen ist, bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt werden

§ 4 Abs 1 EStG 1988

§ 5 EStG 1988

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