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Eine Rückgängigmachung nach § 17 GrEStG liegt nur dann vor, wenn der ursprüngliche Veräußerer seine ursprüngliche Verfügungsmacht zurückerlangt

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/167 Heft 10 v. 15.5.2001

§ 17 GrEStG

Entscheidend für die Rückgängigmachung nach § 17 GrEStG ist, dass sich die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen, dass die Möglichkeit der Verfügung über das betroffene Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Stellung wiedererlangt.

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