beim Erwerb von Miteigentumsanteilen kann an einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum verbunden werden soll, der zur Errichtung der Bauherreneigenschaft führende Auftrag zur Errichtung des Objektes nur von der Eigentümergemeinschaft erteilt; das Recht auf Akteneinsicht erfasst auch von Dritten verfasste Schriftstücke
§ 1 GrEStG